Wir danken für Ihre Bestellung, die wir unter
ausschließlicher Geltung auf der Homepage unter
www.braeutigam-elektromechanik.de
ersichtlichen Liefer- und Zahlungsbedingungen
annehmen.
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen
des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir
ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem
Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt (vorsorglich sollten die Verkaufsbedingungen in jedem
Fall der Auftragsbestätigung beigefügt werden).
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen
ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung
dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte
vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten
nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller
unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des
Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen
uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart
wird, gelten unsere Preise ab Werk
ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer
in jeweils gültiger Höhe.
Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf
das umseitig genannte Konto zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei
schriftlicher besonderer Vereinbarung
zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der
Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen.
Verzugszinsen werden in Höhe von 4 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz
p.a. und eine Kostenpauschale von 40,00 € (siehe
Anhang 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde,
bleiben angemessene Preisänderungen
wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten
für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,
vorbehalten.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
§ 6 Lieferzeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt
die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt
er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug
im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des
Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen
versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen
des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen
Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten
trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache
bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets
ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen,
wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das
Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur
zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs-und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene
Kostenrechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen
ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn
der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter
ausgesetzt ist. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klagegemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen
gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt
unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt
4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der
Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In
diesem Fallsetzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an
der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den
anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für
den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die
Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass
der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und
das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur
Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch
solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware
mit einem Grundstück gegen einen Dritter erwachsen; wir nehmen diese Abtretung
schon jetzt an.
5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers
freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus,
dass dieser seinen nach § 377
HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach
erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für
Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist
3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die
gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so
werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl
nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche
bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller
– unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung
oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässig
er Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht
ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns
bestehen nur insoweit, als der Besteller
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich
zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches
des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend
§ 10 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen
der Parteien unterliegen dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und
für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes
Ergibt
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien
zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
Gewährleistungsfristen
Bei Kauf- und Werkvertrag beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre.
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